All-in-Vereinbarungen, die nur das Gesamtentgelt, nicht aber das Grundentgelt beziffern, sind nicht unzulässig, sondern ist das Grundentgelt durch Vertragsinterpretation nach § 914f ABGB oder durch Fiktion des § 6 Abs 1 AngG bzw § 1152 ABGB zu ermitteln. Der Autor weist darauf hin, dass das auf Basis des Grundentgelts ermittelte und garantierte Mindestentgelt einschließlich Überstundenzuschläge geringer sein müsse als das All-in-Entgelt. Als Beobachtungszeitraum gehe die Rechtsprechung mangels anders lautender Vereinbarung von einem Jahr aus. Entgegen der Rechtsprechung betrachtet Burger einen Zeitraum von 13 Wochen als angemessen. Am Ende des Beobachungszeitraums müsse der Arbeitgeber jedenfalls von sich aus eine Vergleichsrechnung durchführen.