§ 9 Abs 1 GlBG regelt, dass sich eine Stellenausschreibung grundsätzlich nicht nur an Frauen oder nur an Männer richten darf und keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten darf, die auf ein bestimtes Geschlecht schließen lassen. Auch wenn auf den ersten Blick Stelleninserate vom Sprachgebrauch her korrekt formuliert sind, so werde das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung laut Geiblinger etwa dadurch umgangen, dass das Inserat Bilder von Personen enthält, die der Geschlechtsneutralität widersprechen. Dabei ist zwischen einpersonalen bildbezogenen Stellenausschreibungen, die das Bild einer Frau oder eines Mannes enthalten, und mehrpersonalen bildbezogenen Stellenausschreibungen zu differenzieren, die mehrere Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts abbilden. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Inserate ist hinsichtlich der Geschlechtsneutralität noch nicht geklärt. Jedenfalls müsse nach Ansicht des Autors die Gesamtgestaltung eines Stelleninserats nicht nur hinsichtlich Wort und Schrift, sondern auch hinsichtlich Grafik und Layout geschlechtsneutral sein. Während einpersonale bildbezogene Stellenausschreibungen nach Ansicht Geiblingers § 9 Abs 1 GlBG nicht entsprechen, hänge die Zulässigkeit mehrpersonaler bildbezogener Stellenausschreibungen von den Umständen des Einzelfalles ab.