EStG: § 4
VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0005
Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Notwendiges Betriebsvermögen verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn es - entgegen den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen - nicht in die Bilanz aufgenommen wird.