EStG: § 4, § 23 Z 2
BAO: § 119
Bringt eine GmbH als Komplementärin (und Arbeitsgesellschafterin) kein Vermögen in die KG ein, so ergibt sich die Beteiligung - abgesehen von der Geschäftsführung - nur aus der Übernahme der unbeschränkten Haftung. Diese Haftung ist - fremdüblich - durch ein Haftungsentgelt abzugelten. Als Basis dafür dient jenes Vermögen, dessen Verlust vom Komplementär riskiert wird (Haftungspotenzial). Dabei handelt es sich um das Gesamtvermögen (einschließlich allfälliger stiller Reserven) abzüglich des Fremdkapitals, sohin das "betriebswirtschaftliche Eigenkapital". Nur wenn die Verbindlichkeiten der KG im zu beurteilenden Zeitraum stets geringer sind als dieses wirtschaftliche Eigenkapital der GmbH, ist das Risiko des Komplementärs mit der Höhe der Verbindlichkeiten beschränkt.