EStG: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 24. 3. 2015, 2013/15/0002
Betreibt ein Ehepaar vor der Scheidung gemeinsam eine Immobilien GmbH und die Ehefrau daneben auch noch ein eigenes Einzelunternehmen (Immobilienhandel) und ist Gegenstand des Scheidungsvergleichs eine sich im Betriebsvermögen (des Einzelunternehmens der Ehefrau) befindliche Liegenschaft, die an sich nicht der (gesetzlichen) nachehelichen Aufteilung unterliegen würde, ist die Anfechtung dieses Scheidungsvergleichs als durch die Lebensführung veranlasst zu beurteilen. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem Einzelunternehmen können die Vertretungskosten durch die Anwälte daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.