dKSchg: § 1 Abs 2
EVÜ: Art 6
Ergibt sich im Fall eines Arbeitnehmers, der als Vertriebsrepräsentant eines deutschen Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland ausschließlich in Österreich tätig ist, dass mangels eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag von einer schlüssigen Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts auszugehen ist, so sind bei einer Arbeitgeberkündigung auch die als Individualrecht ausgestalteten allgemeinen Kündigungsschutznormen nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz einzuhalten, da sie für den Arbeitnehmer sowohl hinsichtlich der Dauer der Anfechtungsfrist als auch materiell günstiger sind als die inhaltlich vergleichbaren österreichischen Regelungen.