Jüngst hat der OGH1 erstmals ausgesprochen, dass für jenen Entgeltfortzahlungszeitraum eines längeren Krankenstandes, in dem gegen den Arbeitgeber nur mehr ein Anspruch auf das halbe Entgelt besteht, auch nur die Hälfte der Sonderzahlungen zusteht. Diese Rechtsauffassung wird aus der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet, wonach für entgeltfreie Zeiten (mangels gegenteiliger Vereinbarung) kein Sonderzahlungsanspruch gegeben ist. Im Folgenden soll die Rechtslage zur Kürzung der Sonderzahlungen näher betrachtet werden.