ASVG: § 67 Abs 10
BVwG 27. 4. 2015, I404 2009988-1
Im vorliegenden Fall wurde dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH zur Last gelegt, dass für die Privantnutzung firmeneigener Pkw durch zwei Dienstnehmer nur der halbe Sachbezugswert angesetzt wurde, obwohl nicht nachgewiesen werden konnte, dass der firmeneigene Pkw von den betroffenen Dienstnehmern nicht mehr als 500 km monatlich privat verwendet wurde. Aufgrund dieses Meldeverstoßes wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für ausständige SV-Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG herangezogen.