ABGB: § 1154
OLG Wien 24. 2. 2015, 7 Ra 122/14h
Die zur Verhinderung des Verfalls notwendige außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers erfordert die annähernde Konkretisierung derselben, eine ziffernmäßige Konkretisierung ist in aller Regel nicht erforderlich. Es müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind.