ASVG: § 58 Abs 5, § 67 Abs 10
Trifft eine ehemalige Geschäftsführerin einer mittlerweile aufgelösten Gesellschaft ein Verschulden an der nicht erfolgten Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, in dem sie noch Geschäftsführerin des Unternehmens war, haftet sie auch noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion gemäß § 67 Abs 10 ASVG für die gegenständliche Beitragsschuld.