Das BFG entschied im Erkenntnis vom 13. 11. 2014, RV/7103447/2014, negativ über den Antrag auf Neuberechnung des Jahressechstels eines in Österreich und anschließend in Ungarn tätigen Expatriaten, der dem zweiten Dienstgeber die Vorbezüge nicht bekannt gegeben hat. Für diesen Fall ist laut Rechtsprechung im Veranlagungsverfahren ex lege eine Neuberechnung des Jahressechstels auf Basis aller Bezüge nicht nachholbar, sondern hat lediglich eine Anpassung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer zu erfolgen. Zwecks Vermeidung der monetär nicht gerade als unbeträchtlich zu qualifizierenden Folgen rät der Autor daher dringend zur Vorlage des Lohnzettels aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis.