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Risak, Crowdwork, ZAS 2015/3

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6438/20/2015 Heft 6438 v. 5.3.2015

Beim neuen Phänomen des Crowdworking sollen Tätigkeiten (zB Testen von Softwareprodukten oder Erstellen von Programmcodes), die ursprünglich durch einzelne Vertragspartner (idR Arbeitnehmer) erbracht wurden, nicht mehr von diesen geleistet werden, sondern in der Form "ausgelagert" werden, dass sie einer größeren Anzahl von Personen (der Crowd) über eine internetbasierte Crowdsourcing-Plattform (CSP) angeboten werden (= Crowdsourcing). Dabei wird mangels direkten Kontakts das Verhältnis zwischen den Crowd-workern und den Crowdsourcern über die Crowdsourcing-Plattform abgewickelt. Der Beitrag versteht sich als eine erste Annäherung an diese neue Thematik. Laut Risak sind derzeit va die Themenbereiche "Höhe der Entlohnung" sowie "einseitig formulierte AGB der CSP" stark verbesserungswürdig. Falls ein Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworkern und Plattformbetreiber vorliege, kommen zumindest kollektivvertragliche Mindestlohnvorschriften zur Anwendung. Weitere untersuchungswürdige arbeitsrechtliche Problemstellungen resultieren aus den meist sehr kurzfristigen Leistungserbringungen.

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