Eine Kündigung während des Krankenstandes ist nach § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG grundsätzlich zulässig, jedoch besteht allenfalls eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Rauch erläutert, dass eine Kündigung wegen eines Krankenstandes ein verpöntes Motiv nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG darstellen könne, dies setze jedoch voraus, dass der Arbeitgeber klar zum Ausdruck bringe, dass der Arbeitnehmer entgegen der ärztlichen Diagnose nicht krank gewesen sei. Außerdem sei - vorausgesetzt es liegt eine Behinderung nach dem BEinstG vor - eine Anfechtung nach § 7f BEinstG denkbar. Schließlich betont der Autor, dass auch nach der jüngeren Rechtsprechung (vgl OGH 26. 6. 2014, 8 ObA 37/14w, ARD 6417/11/2014) überhöhte Krankenstände eine sachliche Rechtfertigung für eine angefochtene Arbeitgeberkündigung darstellen können.