Unter Berücksichtigung der Entscheidung EuGH C-476/12 , ARD 6424/7/2014, untersucht die Autorin, ob bestimmte Zulagen nach dem Ärztekollektivvertrag der oberösterreichischen Ordensspitäler bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz, dh nach dem Ausmaß der Arbeitszeit, aliquotiert werden dürfen. Der EuGH hat dies in der besagten Entscheidung betreffend die Kinderzulage nach dem Banken-KV bejaht. Tutschek stimmt der Entscheidung des EuGH nicht zu. Bei der Prüfung, ob eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vorliege, müsse zuerst geprüft werden, ob eine Zulage Entgelt darstelle, und sodann, ob eine beschäftigungsabhängige Leistung vorliege. Im Fall einer beschäftigungsunabhängigen Leistung sei eine Aliquotierung dann nicht zulässig, wenn keine sachliche Rechtfertigung dafür vorliege. Diesem Prüfungsmuster entsprechend sei daher etwa die Aliquotierung der Kinderbeihilfe bei den Oö Spitalsärzten nicht möglich. Die Kinderbeihilfe sei eine beschäftigungsunabhängige Leistung, für deren Aliquotierung bei Teilzeitkräften es nach Ansicht der Autorin keine sachliche Rechtfertigung gäbe. Aufgrund der Entscheidung des EuGH zu C-476/12 sei aber die Kinderbeihilfe auch bei den Oö Spitalsärzten zu aliquotieren.