EStG: § 22 Z 2 TS 2
BFG 17. 2. 2014, RV/2100032/2011
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 1970 bis zum 15. 11. 1991 nichtselbstständig für die A-GmbH tätig. Danach war er bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2008 als deren geschäftsführender Gesellschafter tätig. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Aus der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG. Anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit für die A-GmbH im Jahr 2008 erhielt der Beschwerdeführer eine Abfertigung iHv € 145.212,-.