EStG: § 22 Z 2
FLAG: § 41 Abs 2
Zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zählen als sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auch Honorare, die eine GmbH ihrem mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für "Beratungsleistungen" gewährt. An der persönlichen Zurechnung sämtlicher für die Geschäftsführung und Beratung erhaltenen Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer ändert auch die nur aus steuerlichen Gründen gewählte Entlohnung über dessen "zwischengeschaltete" Unternehmensberatungs-GmbH nichts, soferne aufgrund seiner machthabenden Stellung bei beiden Gesellschaften gewollter Leistungserbringer für die Geschäftsführung bzw Beratung ausschließlich er ist und seine Management-GmbH mangels weiterer Mitarbeiter zudem über keinen eigenständigen geschäftlichen Betrieb verfügt.