AngG: § 29
ABGB: § 1162b
Wurde die Entlassung eines Lehrlings nachträglich für rechtsunwirksam erkannt und dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung zugesprochen, muss er sich die in der Zwischenzeit vom Arbeitsmarktservice bezogene Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 35 AMSG nur dann als anderweitigen Erwerb iSd § 1162b ABGB (bzw § 29 Abs 1 AngG) auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen, wenn er nach der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS nicht verpflichtet ist, im Fall der nachträglichen Zuerkennung einer Kündigungsentschädigung die für den kongruenten Zeitraum erhaltene Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zurückzuzahlen.