ABGB: § 1431
AngG: § 23
Hat der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin, deren Dienstverhältnis einvernehmlich zum 31. 10. aufgelöst wurde, aus buchhalterischen Gründen bereits am 25. 10. die gesetzliche Abfertigung überwiesen, und stirbt die Arbeitnehmerin unerwartet am Tag darauf (26. 10.), kann der Arbeitgeber den ausbezahlten Betrag von der Verlassenschaft nach der verstorbenen Arbeitnehmerin wieder zurückfordern. Da der Abfertigungsanspruch erst mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsteht (hier: 26.10.), hat der Arbeitgeber die Überweisung der Abfertigung am 25. 10. ohne gesetzlichen Rechtsgrund getätigt.