Die Wahl eines Betriebsrates setzt das Vorliegen eines Betriebes iSd ArbVG voraus, wobei die Frage, ob eine Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen ist, in der Praxis oft schwierig zu beantworten ist. Gerhartl gibt ausgehend vom OGH-Urteil 9 ObA 51/14m (= ARD 6415/5/2014) einen Überblick über die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung entwickelten Kriterien, ehe er auf die konkret zu entscheidende Fallkonstellation eingeht. Wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffs iSd § 34 ArbVG sei das Vorliegen einer technisch-organisatorischen Einheit, was im Sinne eines beweglichen Systems anhand mehrerer Komponenten zu beurteilen sei. Im Zweifel könne auch der Umstand der räumlichen Nähe bzw Entfernung von der Zentrale ausschlaggebend für die Bejahung bzw Verneinung des Vorliegens eines Betriebes sein, doch falle der Umstand der räumlichen Entfernung nur dann ins Gewicht, wenn nicht bereits die Heranziehung der anderen, von der Rsp entwickelten Parameter zu einem bestimmten Ergebnis führe.