Mit seiner Entscheidung EuGH 11. 4. 2013, C-335/11 , HK Danmark (= ARD 6319/9/2013), hat der EuGH klargestellt, dass auch eine Krankheit unter den Begriff der Behinderung iSd RL 2000/78 fallen kann. Dieser auf unionsrechtlicher Ebene vollzogene Paradigmenwechsel habe nach Ansicht des Autors auch Auswirkungen auf das österreichische Kündigungs- und Entlassungsrecht. Die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG untersage nach der Entscheidung des EuGH in der Rs HK Danmark jede unmittelbare oder mittelbar benachteiligende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern wegen einer behinderungsgleichen Erkrankung. Demzufolge sei eine Entlassung nach § 27 Z 2 AngG oder § 82 lit b GewO 1859 wegen einer behinderungsgleichen Erkrankung nicht länger zulässig. Eine Kündigung wegen krankenstandsbedingten Fehlzeiten könne nur dann auf § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG gestützt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen sei, aktiv für eine an den Gesundheitszustand des Betreffenden angepasste Arbeitsumgebung zu sorgen.