ASVG: § 17
VwGH 23. 9. 2014, 2013/08/0236
Einem Pensionsantrag kann nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können.