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Kündigungsanfechtungsklage und Verfahren über Beendigungsansprüche - keine Präjudizialität

RechtsprechungAllgemeines ArbeitsrechtARD 6435/12/2015 Heft 6435 v. 12.2.2015

ArbVG: § 105

ZPO: § 190

Auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eine Anfechtungsklage nach § 105 ArbVG einbringt, bleibt die Kündigung bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren aufrecht und kann der Arbeitnehmer seine Beendigungsansprüche geltend machen. Kommt es hinsichtlich dieser Beendigungsansprüche zu einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Arbeitsvertragsparteien, steht dieses zweite Verfahren in keinem Verhältnis der Präjudizialität zum Kündigungsanfechtungsverfahren, da aufgrund der Kündigung von einer zunächst wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses auszugehen ist. Damit ist aber eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht zu klären und eine Unterbrechung des zweiten Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage im Kündigungsanfechtungsverfahren ist nicht zulässig.

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