ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OLG Wien 12. 8. 2014, 9 Ra 61/14b
Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Der Arbeitnehmer hat nur glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist; gelingt dies, ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber seinerseits glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war - in diesem Fall ist die Anfechtungsklage abzuweisen (§ 105 Abs 5 ArbVG).