ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 20. 11. 2014, 8 Ra 104/14v
Für das Vorliegen von subjektiven Gründen zur Rechtfertigung einer Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig. Dabei kann ein Vorfall, der sich rund 1,5 Jahre vor der Kündigung ereignet hat und für den der Arbeitnehmer - unter Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall - schriftlich verwarnt wurde, nicht mehr zur Rechtfertigung der Kündigung aus personenbezogenen Gründen herangezogen werden. In der Erteilung einer Verwarnung oder eines Verweises wegen einer dienstwidrigen Handlung ist ein stillschweigender Verzicht auf die Kündigung zu erblicken. Der Arbeitgeber kann sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf denselben Grund stützen. Darüber hinaus gilt, dass der Kündigungsgrund unverzüglich geltend zu machen ist, dh die Kündigung ist grundsätzlich ehestens auszusprechen. Liegen die entsprechenden Vorfälle schon einige Zeit zurück und besteht der Kündigungsgrund nicht in einem Dauerzustand, so hat der Arbeitgeber die Befugnis zur Geltendmachung derartiger Gründe verwirkt bzw auf die Geltendmachung verzichtet. (Revision nicht zugelassen)