Aus Dienstgebersicht sind Bonusmeilen aufgrund des Erkenntnisses VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0293, ARD 6054/12/2010, wonach beim Einlösen von Bonusmeilen durch den Arbeitnehmer keine Lohnsteuer einzubehalten ist, sondern der Arbeitnehmer hierfür einkommensteuerpflichtig ist, lediglich in der Sozialversicherung ein Thema. Bonusmeilen sind in der SV mit dem Mittelpreis am Verbrauchsort anzusetzen, wenn der Dienstnehmer die Bonusmeilen für private Zwecke nutzt. Der Autor erklärt anhand von Berechnungsbeispielen, wie Bonusmeilen als Sachbezug in der Einkommensteuer und in der SV zu behandeln sind, und gibt anschließend Tipps für die Praxis va dahingehend, wann sich das Buchen eines Prämientickets aus einem Vielfliegerprogramm (für das oft hohe Steuern und Gebühren anfallen) lohnt und wann nicht.