Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wer die Kosten von Arbeitskleidung zu tragen hat und von wem sie anzuschaffen ist. Eine ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers zur Beistellung von Arbeitskleidung auf seine Kosten gilt im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnungen zu § 71 ASchG. Darüberhinaus ergibt sich nach Ansicht der Autoren aus § 1153 ABGB, dass der Arbeitnehmer eine "angemessene" Arbeitskleidung selbst beizustellen hat. Sachlich gerechtfertigte und verhältnismäßige Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers sind zulässig und führen auch nur dann zu einer Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, wenn er intensiv in die Kleidungsauswahl eingreift. Eine Beistellpflicht treffe den Arbeitgeber immer dann, wenn dem Arbeitnehmer die Beschaffung unzumutbar ist oder der Arbeitgeber ein übermäßig starkes Interesse an der Kleidungsauswahl hat. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen sei zulässig, allerdings dürfe durch eine Kostentragungspflicht des Arbeitnehmers ein kollektivertragliches Mindestentgelt nicht unterschritten werden.