Leisten Mitarbeiter, die ursprünglich eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen haben, in der Elternteilzeit tatsächlich keine Mehr- und Überstunden mehr, so kann es zu einer Äquivalenzstörung kommen, wenn das All-in-Entgelt in dem Verhältnis gekürzt wird, in dem Vollzeit und Elternteilzeit zueinander stehen. Der Autor setzt sich mit der Frage auseinander, ob und wie man das Entgelt anpassen kann. In der Elternteilzeit liege der Grund für den Entfall von Überstunden in der Sphäre des Arbeitnehmers, wobei aber aufgrund des Kündigungsschutzes in der Elternteilzeit nur der Arbeitgeber das Risiko der geänderten Verhältnisse (der Äquivalenzstörung) trage. Die Lösung sieht Peschek in § 14 MSchG, den er für analogiefähig hält. § 14 MSchG erlaube bei Schwangeren die Kürzung von Überstundenentgelt, wenn aufgrund von Beschäftigungsverboten Schwangere keine Überstunden mehr leisten dürfen. Daraus und aus dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Entgelt" leitet der Autor ab, dass All-in-Vereinbarungen angepasst werden können, allerdings müsse die All-in-Vereinbarung auch wirklich dazu dienen, Überstunden abzugelten und dürfe nicht anderen Zwecken - etwa einer Beförderung - dienen, wobei die tatsächliche Leistung von Überstunden tatsächlich keine Rolle spielt.