UWG: § 1
Die Zusage eines Arbeitgebers an neue Mitarbeiter, die an eine Konkurrenzklausel zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber gebunden sind, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, stellt kein unlauteres Handeln gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber dar, wenn die Arbeitnehmer weder durch Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (etwa durch Täuschung oder Ausübung von Druck) noch mittels Irreführung oder aggressiver geschäftlicher Handlungen abgeworben wurden.