ASVG: § 334
BauV: § 4, § 154
Wird auf einer Baustelle nach einer mehrmonatiger Unterbrechung mit neuen Arbeiten begonnen, hat jedenfalls eine Besichtigung der Baustelle durch eine geeignete Aufsichtsperson und eine konkrete Unterweisung der Arbeiter über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erfolgen. Wird dies vom Arbeitgeber unterlassen, haftet er bei einem späteren Arbeitsunfall aufgrund dieses grob fahrlässigen Verhaltens der AUVA für sämtliche an den verunfallten Bauarbeiter erbrachten Leistungen.