Krankenordnung der WGKK: § 20
Die Krankenversicherungsträger kommen im Wege der Kostenerstattung nur dann für die Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen bzw Hilfsmitteln auf, wenn der Versicherte das Rezept bzw den Verordnungsschein innerhalb der dort angegebenen Gültigkeitsdauer (1 Monat bei Rezepten und 14 Tage bei Verordnungsscheinen) eingelöst hat. Gegen diese zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Kassenrezepten bzw Verordnungsscheinen bestehen beim OGH keine Bedenken.