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Entlassung des Arbeitnehmers nach Arbeitsverweigerung

RechtsprechungEntlassungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6430/16/2015 Heft 6430 v. 9.1.2015

GewO 1859: § 82 lit f

OLG Wien 24. 9. 2014, 8 Ra 110/14a

Teilt ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wurde, seinem Beschäftiger mit, dass er nicht zur Arbeit kommen würde und dass sich der Beschäftiger "jemand anderen suchen solle", ist die vom Arbeitgeber (= Überlasser) ohne weitere Rückfragen über die Arbeitsverweigerung ausgesprochene Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung nach § 83 lit f GewO 1859 nicht berechtigt. Die Weigerung des Arbeitnehmers, seine Arbeit anzutreten, ist nicht derart eindeutig und endgültig, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen musste. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer somit vor dem Ausspruch der Entlassung auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen und ihn entsprechend zur Einhaltung seiner Pflichten auffordern müssen. (Revision nicht zugelassen)

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