MSchG: § 10
ZPO: § 45
Erfährt eine Arbeitnehmerin kurz nach Beendigung ihres einvernehmlich aufgelösten Dienstverhältnisses, dass sie bereits im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung schwanger war, kann sie unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen. Hat die Arbeitnehmerin im Verfahren obsiegt und wurde der beklagte Arbeitgeber zum Prozesskostenersatz verpflichtet, steht die Präklusionswirkung der Kostenentscheidung einer Klage des Arbeitgebers auf Ersatz der durch den Vorprozess entstandenen Kosten nicht entgegen, die der Arbeitgeber darauf stützt, dass er den Anspruch der Arbeitnehmerin nur deshalb bestritten hat, weil diese nähere Auskünfte von ihrem Arzt über den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft verweigert hat. Dieses Verhalten der Arbeitnehmerin konnte aber der Arbeitgeber im Vorprozess aufgrund der Eigenart des Kostenrechts nicht geltend machen, sodass die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses den nunmehr von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht umfasst.