KBGG: § 5 Abs 2 und Abs 3
Die mit einem leiblichen Elternteil in Lebensgemeinschaft lebenden Personen, mögen diese mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder verpartnert sein oder nicht, haben als Pflegeelternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zum Kind eine Beziehung aufgebaut haben, die einem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommt.