B-GlBG: § 13, § 17
StellenbesetzungsG: § 2
Schreibt ein Arbeitgeber entgegen der nach dem Stellenbesetzungsgesetz gebotenen Ausschreibungspflicht eine Stelle nicht aus und vergibt sie ohne Ausschreibung, so entsteht noch kein vorvertragliches Schuldverhältnis gegenüber einem potenziellen Stellenbewerber, dessen Verlangen nach Ausschreibung des Postens vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Der Arbeitnehmer kann daraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.