VStG: § 9 Abs 2
Wurde für den Zeitraum eines mehrmonatigen Krankenstandes eines verantwortlichen Beauftragten keine neue Person in dieser Funktion bestellt, bleibt der verantwortliche Beauftragte weiterhin für Verwaltungsübertretungen in seinem Bereich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.