Setzt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seine Arbeitnehmer in Österreich zur Erfüllung kurzfristiger Werkverträge, eventuell sogar nur tageweise grenzüberschreitend ein bzw werden Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines Dienstleistungsvertrags zu einem österreichischen Auftraggeber kurzfristig tätig (etwa als Verkaufsmitarbeiter bei einer Messe, Teilnahme an einer Schulung oder dienstlichen Besprechung), stellt sich die Frage, ob eine Entsendung iSd § 7b Abs 1 AVRAG vorliegt und die Bestimmungen des AVRAG betreffend behördliche Lohnkontrolle anzuwenden sind. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass § 7b AVRAG auch Entsendungen ohne Vorliegen eines Dienstleistungsvertrags erfasst und die Tätigkeit in Österreich keine zeitliche Untergrenze übersteigen müsse. Nach Ansicht Raths liegt keine Entsendung iSd AVRAG vor, wenn ein Arbeitnehmer Leistungen aus seinem Arbeitsvertrag erbringt, die keine bzw kaum Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt haben und keine Konkurrenzsituation zu inländischen Arbeitgebern besteht (zB "reine" Verhandlungstätigkeit auf einer Dienstreise). Anders liege der Fall, wenn - objektiv betrachtet - eine Konkurrenzierung inländischer Arbeitgeber vorliegt (zB mehrtägige Verkaufstätigkeit auf einem Messestand ausländischer Arbeitgeber).