Im Zusammenhang mit Mitarbeitergesprächen und der dabei vorgenommenen Leistungs- und/oder Persönlichkeitsbewertung muss der Arbeitgeber Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrats beachten. Methoden der Personalbeurteilung im Wege von Mitarbeitergesprächen bedürfen nach Ansicht der Autorin unter Umständen der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 96 ArbVG. Außerdem müsse eine Betriebsvereinbarung gemäß § 96a ArbVG mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden, wenn ein Beurteilungssystem eingeführt wird und mit diesem Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, was in jedem Einzelfall zu beurteilen ist. Der Arbeitgeber müsse weiters diverse Informationsrechte gegenüber dem Betriebsrat beachten, etwa betreffend Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen, den Ausspruch einer Kündigung, Beförderungen oder Versetzungen.