Für alle Personen, die zum Stichtag 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist vom Dienstgeber das Service-Entgelt für die e-card einzuheben. Für 2015 ist somit am 15. 11. 2014 ein Service-Entgelt in Höhe von € 10,55 fällig. Kein Service-Entgelt ist ua abzuführen für geringfügige Beschäftigte, Arbeitnehmer, die am 15. 11. 2014 keine Bezüge erhalten (zB Präsenz- und Zivildiener oder bei Karenz oder Wochenhilfebezug), Arbeitnehmer, die im 1. Quartal 2015 in Pension gehen, Arbeitnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit am 15. 11. 2014 weniger als 50 % des Entgelts fortgezahlt erhalten, sowie für anspruchsberechtigte Angehörige.