Mit Verordnung des BMASK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt (entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2013 bis Juli 2014; BGBl II 2014/267). Der APF wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Dementsprechend werden die Pensionen mit Jänner 2015 ebenso um 1,7 % angehoben wie der Ausgleichszulagenrichtsatz; Letzterer beträgt für das Jahr 2015 somit € 872,31 für Alleinstehende bzw € 1.307,- für Ehepartner.