Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit zwei Aspekten des allgemeinen Kündigungsschutzes auseinander, die sonst eher weniger Aufmerksamkeit finden - den Vorgaben auf europäischer Ebene und die Entwicklung des Kündigungsschutzes im Rechtsvergleich. Rebhahn vertritt dabei die Ansicht, dass Art 30 der Europäischen Grundrechtecharta, der einen Schutz bei ungerechtfertigter einseitiger Auflösung durch den Arbeitgeber bietet, derzeit für die Mitgliedstaaten nur verbindlich sei, soweit sie den Kündigungsschutz im Rahmen einer Richtlinie regeln, also insbesondere nicht für den Allgemeinen Kündigungsschutz. Sollte Art 30 GRC dennoch im Bereich des Allgemeinen Kündigungsschutzes als für die Mitgliedstaaten verbindlich angesehen werden, wären Fragen über die Verdrängungswirkung des Art 30 GRC gegenüber unvereinbarem nationalen Recht und auch Fragen über den Inhalt der Bestimmung noch vom EuGH zu klären.