Der Beitrag geht der Frage nach, ob ein Pensionskassenberechtigter, der neben seiner Anwartschaft aus laufender Beitragsleistung des Arbeitgebers aus einer Pensionskassenzusage auch den Unverfallbarkeitsbetrag aus einer direkten Leistungszusage in die Pensionskasse übertragen hat, bei Leistungsanfall gesondert über diese Beträge verfügen kann. Resch zeigt auf, dass es keine gesetzliche Wertung und kein gesetzliches Verbot gibt, welches gegen einen geteilten Unverfallbarkeitsbetrag - gebildet einerseits aus den laufenden Arbeitgeberbeiträgen und andererseits aus der Übertragung gemäß § 48 PKG - spricht. Jedenfalls bestehe dann ein gesondertes Verfügungsrecht, wenn bereits nach der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung und dem Pensionskassenvertrag der Unverfallbarkeitsbetrag aus der Verfügung gemäß § 48 PKG gesondert zu rechnen ist, weil für einzelne Leistungen weiterhin die Höhe der alten direkten Leistungszusage maßgeblich sei. Auch spreche nichts dagegen, einvernehmlich festzulegen, dass zum Leistungsanfall ein Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 48 PKG auf Wunsch des Berechtigten in die betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird, während der auf laufenden Beiträgen beruhende Teil der Anwartschaft in der Pensionskasse verbleiben soll.