Erlass des BMF vom 23. 9. 2014, BMF-010222/0057-VI/7/2014 (LSt-Protokoll 2014)
Bezughabende Norm: § 26 Z 4 EStG, Rz 725 bis Rz 728 LStR 2002
Sachverhalt: Piloten eines inländischen Flugunternehmens fliegen innerhalb Europas idR mehrere Destinationen an einem Tag an. Die Ermittlung der Tagesgelder ist aus diesem Grund nach Ansicht des Arbeitgebers sehr verwaltungsaufwändig. Daher wurde seitens des Arbeitgebers an Hand des gesamten Flugaufkommens auf Kurz- und Mittelstrecken prozentuell ermittelt, in welchem Ausmaß die einzelnen Destinationen angeflogen werden. Aus dieser Prozentstaffel wird innerbetrieblich ein durchschnittliches Auslandstagesgeld ermittelt, das für alle angeflogenen Destinationen gilt. Die Verrechnung dieses einheitlichen Auslandstagesgeldes erfolgt nach den Grundsätzen des § 26 Z 4 lit d EStG (Zwölftelbeträge).