Erlass des BMF vom 23. 9. 2014, BMF-010222/0057-VI/7/2014 (LSt-Protokoll 2014)
Bezughabende Norm: §§ 15, 16 EStG, Rz 265 LStR 2002
Sachverhalt: Die Arbeitnehmer einer Organisation, welche mobile Pflegeleistungen anbietet, haben für die Ausübung der Tätigkeit arbeitgebereigene Kfz zur Verfügung. Die Fahrten zur Ausübung der Tätigkeit werden idR vom Wohnsitz aus (Wohnung oder Wohnhaus) angetreten und wieder am Wohnsitz beendet. Die Tätigkeit wird je nach Diensteinteilung morgens, vormittags, mittags, nachmittags und/oder abends ausgeübt. Zwischen den Einsätzen können die Arbeitnehmer an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die Fahrtstecken sind abhängig von den jeweiligen Betreuungsverpflichtungen und können kurz-, mittel- und teilweise langfristig gleich sein. Das Büro der Betriebsleitung wird im zweiwöchigen Abstand zur Teilnahme an Dienstbesprechungen angefahren. Von dort wird gelegentlich bei Bedarf Material (zB Verbandsmaterial oder dgl) abgeholt. Innendienstarbeit wird von den mobilen Pflege- und Betreuungskräften im Büro nicht verrichtet.