UN-Amtssitzabkommen
KBGG: § 2 Abs 1 Z 1
Drittstaatsangehörige Angestellte der UNO (hier: der Teilorganisation UNODC in Wien), die gemäß dem UN-Amtssitzabkommen von den österreichischen Vorschriften über die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, haben auch keinen Anspruch auf das ausdrücklich an den Anspruch auf Familienbeihilfe (und deren tatsächliche Gewährung) anknüpfende Kinderbetreuungsgeld (vgl OGH 28. 1. 2014, 10 ObS 170/13t, ARD 6407/13/2014)