KBGG: § 31 Abs 7
ASVG: § 107 Abs 1
Eine vom Kinderbetreuungsgeldbezieher zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage auf Feststellung, dass die Pflicht zum Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes für die strittige Zeit nicht besteht, setzt keine Verjährungsfrist in Gang, sodass eine solche auch nicht unterbrochen werden kann. Die Frage der gehörigen Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens iSd § 1497 ABGB (hier: nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH), stellt sich daher nicht.