ARB 3/80: Art 1 lit b
Eine türkische Asylwerberin, die selbst nicht Arbeitnehmerin ist, hat nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ihr während des letztlich erfolgslosen Asylverfahrens geborenes Kind, wenn ihr Ehegatte, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, Arbeitnehmer ist, nicht aber, wenn dieser in Österreich selbstständig erwerbstätig und nach dem GSVG versichert ist.