Der Beitrag geht der Frage nach, ob und gegebenenfalls welche Sozialleistungen nach Österreich migrierenden Unionsbürgern - insbesondere solchen, die nicht wirtschaftlich aktiv sind - vorenthalten werden dürfen. Der EuGH qualifizierte die Ausgleichszulage als Sozialhilfeleistung iSd Unionsbürger-RL, die nur in den ersten drei Monaten des Aufenthalts der nach Österreich migrierenden Unionsbürger kategorisch ausgeschlossen werden dürfe, danach nur dann, wenn der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, was im Einzelfall zu prüfen sei. Außerdem dürfe durch die Gewährung der Ausgleichszulage keine unzumutbare Belastung für das gesamte Sozialhilfesystem entstehen (vgl EuGH 19. 9. 2013, C-140/12 , Brey, ARD 6356/5/2013). Windisch-Grätz kritisiert, dass die Vorgaben des EuGH va auch angesichts der Unkenntnis der Zahl zukünftig einwandernder Unionsbürger kaum vernünftig administrierbar seien. Nach Ansicht der Autorin erfüllen die pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ebenfalls den Begriff der Sozialleistungen iSd Unionsbürger-RL.