Eine steuerrechtliche Personalgestellung im Konzern kann arbeitsrechtlich eine Arbeitskräfteüberlassung oder eine Entsendung sein; die Unterscheidung ist in jedem Einzelfall zu treffen. Die Autorin legt als wesentliche Abgrenzungskriterien der beiden Begriffe das Ausmaß der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb im Einsatzstaat und die vertragliche Regelung zwischen den beiden Gesellschaften fest. Die Unterscheidung sei ua deswegen wichtig, weil bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen außerhalb des EWR eine Bewilligung nach § 16 AÜG erforderlich ist, zudem sei für die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften auch eine Gewerbeberechtigung nach § 135 GewO erforderlich, wobei es wiederum Sonderbestimmungen für den EU/EWR-Raum gibt. Außerdem erklärt Autorin die Unterschiede zwischen dem Konzernprivileg im AÜG und in der GewO und betrachtet die im Anhang I des Erlasses BMF-010221/0362-VI/8/2014, ARD 6404/17/2014, erwähnten Beispiele aus arbeitsrechtlicher Sicht.