In dem Beitrag wird auf jene Punkte eingegangen, die für die Arbeitgeber für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros im Rahmen der Lohnverrechnung relevant sind: nämlich einerseits den Schutz vor etwaigen Haftungsfolgen und andererseits die aufgrund der Übergangsbestimmungen denkbaren Fallkonstellationen. Da der Pendlerrechner 2.0 den Arbeitgebern Rechtssicherheit gewährleisten soll und somit grundsätzlich verbindlich ist, reicht es, um einer Haftung zu entgehen, die Basisdaten (zB Wohnadresse des Arbeitnehmers, Anschrift der Arbeitsstätte, Arbeitsbeginn bzw -ende) auf dem abgegebenen Formular L 34 EDV zu überprüfen. Der Arbeitgeber ist jedenfalls nicht zur Kontrolle des durch den Pendlerrechner ermittelten Ergebnisses (zB Fahrtstrecke/Anzahl der Kilometer) angehalten, sofern die Angaben des Arbeitnehmers plausibel sind, und auch nicht zur Kontrolle der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels.