Im Vorjahr hatten sich im VwGH sowohl der 8. (Sozialversicherungsrecht) als auch der 15. Senat (Steuerrecht) mit der Frage zu beschäftigen, ob die den Dienstnehmern aufgrund eines Vertrages zwischen ihrem Dienstgeber und den ÖBB eingeräumten Fahrbegünstigungen für das ÖBB-Streckennetz einen lohnsteuerpflichtigen und lohnnebenkostenpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (VwGH 19. 9. 2013, 2013/15/0183, ARD 6368/6/2013; VwGH 9. 10. 2013, 2012/08/0097, ARD 6375/7/2013). Der VwGH bejahte dies ua mit der Begründung, dass es sich bei der Begünstigung um einen vom Dienstgeber - und nicht einem Dritten (den ÖBB) - gewährten Vorteil handle. In ihrer Analyse der Entscheidung weist die Autorin aber darauf hin, dass man zu einem anderen Ergebnis gelangen müsse, wenn ein fremdes Unternehmen Kunden nur aufgrund der Zugehörigkeit zum Unternehmen des Dienstgebers einen besonderen Preisnachlass gewährt, der dem Einzelkunden nicht gewährt wird. Dann liege zwar ebenso ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, doch sei dieser als Entgelt von dritter Seite nicht über die Lohnverrechnung des Dienstgebers (sondern über die Arbeitnehmerveranlagung) zu erfassen. In diesem Fall würden demnach weder SV-Beiträge noch Lohnsteuer anfallen.